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BGBl. II Nr. 139/2012

kundgemacht 25.04.2012 RIS↗
Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2012× zu Spielzeugkennzeichnungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Spielzeugkennzeichnungsverordnung 15 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 24.12.1994 – 25.04.2012 · idF BGBl. Nr. 1029/1994 · danach: BGBl. II Nr. 139/2012 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2012 · idF BGBl. II Nr. 139/2012 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Angaben gemäß § 2 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind. Die Angabe gem. § 2 Z 3 (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.
(3) Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß § 2 auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten. Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Theken-Präsentationsverpackung anzubringen.