Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 142/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung (BEA-Geo.) 416 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 3 Z 1, Z 3 (entfallen), Z 5, Schlussteil; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 3, Z 4
in Kraft 29.08.1987 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 415/1987 · danach: BGBl. II Nr. 142/2012 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 § 14↗RIS↗
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Bundesgesetzblatt II kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
4 3. den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
5 4. der antragstellenden Partei sowie
6 5. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags Kollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Arbeit die Änderung und Soziales“ trägt der Bund Aufhebung einer Satzungserklärung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.