BGBl. II Nr. 142/2012
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1; Abs 3 Z 1, Z 3 (entfallen), Z 5, Schlussteil; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 3, Z 4
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Bundesgesetzblatt II kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Arbeit die Änderung und Soziales“ trägt der Bund Aufhebung einer Satzungserklärung.