Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
der antragstellenden Partei sowie
den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102719
Alte Dokumentnummer
N6198710124Y