Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
der antragstellenden Partei sowie
den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster römisch zwei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.Die Absatz eins, bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40139038