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§ 13 BEA-Geo.

Fassungen
ab 29.08.1987 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute29.08.1987 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 3
Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages anzuschließen.
  2. Absatz 2,Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 2,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich zum Antrag äußern können, zu laden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102718

alte Dokumentnummer

N6198710123Y