Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 3
Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages anzuschließen.
(2)Absatz 2,Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3)Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich zum Antrag äußern können, zu laden.Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 2,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich zum Antrag äußern können, zu laden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12102718
alte Dokumentnummer
N6198710123Y