Rechtstracker.at

§ 12 BEA-Geo.

Fassungen
ab 29.08.1987 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute29.08.1987 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 2
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der Berufsvereinigung (Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG) oder des Vereines (Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines und die zur Beurteilung der im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Absatz eins, erforderlichen Beilagen versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Je eine Ausfertigung des Antrages ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Interessenvertretungen ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  4. Absatz 4,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 3,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
  5. Absatz 5,Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung (der Verein) zu tragen.
  6. Absatz 6,Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7,Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit wird eingeleitet
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (des kollektivvertragsfähigen Vereines) selbst, einer anderen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn dem Bundeseinigungsamt Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 ArbVG nicht mehr vorliegen.
    Im übrigen gelten die Absatz 2 bis 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102717

alte Dokumentnummer

N6198710122Y