BGBl. II Nr. 142/2012
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1; Abs 3 Z 1, Z 4 (entfallen), Schlussteil; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 4, Z 5
Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
(4) Die Kosten der Kundmachung Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.