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BGBl. II Nr. 142/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung (BEA-Geo.) 416 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 3 Z 1, Z 4 (entfallen), Schlussteil; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 4, Z 5
in Kraft 29.08.1987 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 415/1987 · danach: BGBl. II Nr. 142/2012 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 § 16↗RIS↗
Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
4. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
5 4. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
6 5. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln. je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.