Rechtstracker.at

§ 16 BEA-Geo.

Fassungen
29.08.1987 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1629.08.198730.04.2012 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kundmachung des Mindestlohntarifs

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  3. Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
    2. Ziffer 2
      jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. Ziffer 3
      jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. Ziffer 4
      dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    5. Ziffer 5
      den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    6. Ziffer 6
      der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102721

Alte Dokumentnummer

N6198710126Y