Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.Die Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102721
Alte Dokumentnummer
N6198710126Y