Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.Die Absatz eins, bis 3 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40139039