Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 5
Lehrlingseinkommen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den Paragraphen 26, Absatz eins und 27 Absatz eins, ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Vor Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3)Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
(4)Absatz 4,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Lehrlingseinkommens im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Lehrlingseinkommens im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
(5)Absatz 5,Eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingseinkommen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingseinkommen (Paragraph 8,) einzureihen.
(6)Absatz 6,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen das Lehrlingseinkommen im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen das Lehrlingseinkommen im Register nach Muster römisch vier eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens.Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234321