Rechtstracker.at

§ 17 BEA-Geo.

Fassungen
01.05.2012 bis 31.05.2021 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 230/2021
§ 1701.05.201231.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1729.08.198730.04.2012 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. II Nr. 230/2021

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 5
Lehrlingsentschädigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den Paragraphen 26, Absatz eins und 27 Absatz eins, ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
  4. Absatz 4,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingsentschädigungen (Paragraph 8,) einzureihen.
  6. Absatz 6,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. Ziffer 3
      den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
    4. Ziffer 4
      der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster römisch vier eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40139040