Rechtstracker.at

§ 17 BEA-Geo.

Fassungen
29.08.1987 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 230/2021
§ 1701.05.201231.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1729.08.198730.04.2012 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 5

Lehrlingsentschädigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den Paragraphen 26, Absatz eins und 27 Absatz eins, ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
  4. Absatz 4,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im vollen Wortlaut im „Amsblatt Anmerkung, richtig: Amtsblatt) zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten dieser Kundmachung trägt der Bund.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingsentschädigungen (Paragraph 8,) einzureihen.
  6. Absatz 6,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
    2. Ziffer 2
      jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. Ziffer 3
      dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    4. Ziffer 4
      den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
    5. Ziffer 5
      der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster römisch vier Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102722

alte Dokumentnummer

N6198710127Y