Prüfung Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
§ 204.
(1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort Die geistige und Zeit körperliche Eignung der Prüfung mitzuteilen Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 entsprechen.
(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
(3) 1. Die theoretische Prüfung wird schriftlich abgehalten und erstreckt sich auf die genaue Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen und astronomischen Navigationsmethoden, die Kenntnis der zur Bedienung und Führung einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über Motorenbedienung und -behandlung, seemännische Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer Betätigung. seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
(4) 2. Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich des zu erlangenden Befähigungsausweises geeignet ist. seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;
(5) 3. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
(6) 4. Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen Prüfung, über die von den Prüfungskommissären je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in das Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
(7) 5. Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überwachen. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).
Schlagworte
Motorenbehandlung