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BGBl. II Nr. 277/2012

kundgemacht 21.08.2012 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 277/2012× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 112 § 0↗RIS↗
§ 23bgeändertText, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2005) · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 277/2012 § 23b↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 277/2012 § 23b↗RIS↗
Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
§ 23b.
Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a mit der Maßgabe in folgendem Umfang durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.:
1. für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und
2. für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.