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BGBl. II Nr. 335/2012

kundgemacht 04.10.2012 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2012× zu Einsetzung einer Bioethikkommission×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsetzung einer Bioethikkommission 8 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 bis Z 5 (neu)
in Kraft 30.06.2001 – 30.09.2013 · idF BGBl. II Nr. 226/2001 · danach: BGBl. II Nr. 335/2012 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 335/2012 § 9↗RIS↗
Niederschrift, Dokumentation, Berichte Geschäftsstelle
§ 9.
(1) Über Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von und deren Organe bei der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten Erfüllung der Aufgaben.
(2) Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen Dabei obliegt der Kommission obliegen dem Bundeskanzleramt. Geschäftsstelle insbesondere:
(3) Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler 1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission;
2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission;
3. Erstellung der Sitzungsprotokolle;
4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission;
5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission.