BGBl. II Nr. 472/2012
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (10. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
Verständigungspflichten
Paragraph 13,
Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.