Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 10↗RIS↗

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
    2. Ziffer 2
      keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
    3. Ziffer 3
      geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.