Absatz eins,Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
- Ziffer einsfür die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
- Ziffer 2insbesondere der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.