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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 · danach: BGBl. I Nr. 76/2020 § 27↗RIS↗

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
    1. Ziffer eins
      für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
    2. Ziffer 2
      für sonstige Tierversuche über
      1. Litera a
        die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
      2. Litera b
        ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
    verfügen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, sowie der Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.
  3. Absatz 3,Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
    1. Ziffer eins
      Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
    2. Ziffer 2
      Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.