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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 32↗RIS↗

5. Abschnitt
Überwachung

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
  2. Absatz 2,Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
    1. Ziffer eins
      von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
    2. Ziffer 2
      der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
    3. Ziffer 3
      aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
    wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.