Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
- Ziffer 2eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
- Ziffer 3die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
- Ziffer 4die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
- Ziffer 5Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
- Ziffer 6Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
- Ziffer 7die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zu veröffentlichen sind, sowie
- Ziffer 8Umfang und Inhalt der gemäß Paragraphen 22, Absatz 3, und 37 zu übermittelnden Daten
zu erlassen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.