Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verordnungsermächtigungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowiedie Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zu veröffentlichen sind, sowie
Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden DatenUmfang und Inhalt der gemäß Paragraphen 22, Absatz 3, und 37 zu übermittelnden Daten
zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.zu erlassen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Die oder der nach § 45 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß § 4 Z 9a bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.Die oder der nach Paragraph 45, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 4, Ziffer 9 a, bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145537