Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verordnungsermächtigungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowieden für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie
Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 sowie § 37 zu übermittelnden DatenUmfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten
festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.festzulegen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welcheDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Anmerkung eins, ) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)
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Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)Anmerkung eins, : Ziffer 23, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020, lautet: „In Paragraph 43, Absatz 2, wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 43, Absatz 2, wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)