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BGBl. I Nr. 123/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 5191 § 0↗RIS↗
§ 107geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/2012 § 107↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 123/2012 § 107↗RIS↗
Ruhen des Anspruches auf Krankengeld
§ 107.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:, solange den Meldeverpflichtungen nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.
1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
2. solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes.
(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens vier Wochen vor der Meldung, vorsehen.
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, daß dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
1. einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(4) Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 106 angerechnet.
Schlagworte
Chefarzt, Vertrauensarzt, Genesungsheim, Erholungsheim