BGBl. I Nr. 18/2012
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11bgeändertAbs 2
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 11b.
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Landeshauptmannes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung