Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Text
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz eins,Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, geregelt. (2)Absatz 2,Mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
2. Die Novellierungsanordnung Art. III Z 9, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
NOR12105770
alte Dokumentnummer
N6199117750J