Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2012Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Text
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz eins,Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, geregelt. (2)Absatz 2,Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991;
2. Die Novellierungsanordnung Art. III Z 9, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
NOR40136926