(1)Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach Paragraph 5, des Lohnpfändungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (Paragraph 11, Absatz 12,), das Sterbegeld (Paragraph 12 a,) und die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19, KOVG 1957), Blindenführzulage (Paragraph 20, KOVG 1957), Zuschuß (Paragraphen 14 und 46 b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.