Rechtstracker.at

§ 11a

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 48/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 48/2005
§ 11a01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 11a01.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 433/1995
§ 11a01.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 27/1994
§ 11a01.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 17/1993
§ 11a01.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 11a01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 741/1990
§ 11a01.07.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 285/1990
§ 11a01.01.199030.06.1990 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 48/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Anpassung von Versorgungsleistungen

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (Paragraph 6, Ziffer 5,), die Zulage (Paragraph 11, Absatz 2,) und das Sterbegeld (Paragraph 12 a,) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt auch für die Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG erhöht wird.
  3. Absatz 3,Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im Paragraph 6, Ziffer 5, angeführte Betrag und die im Paragraph 11, Absatz 2 und 5 sowie im Paragraph 12 a, Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Absatz eins und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Absatz 3, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VIII, BGBl. Nr. 741/1990.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40065060