Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Text
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (Paragraph 6, Ziffer 5,), die Zulage (Paragraph 11, Absatz 2,), die Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,) und das Sterbegeld (Paragraph 12 a,) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß der im Paragraph 6, Ziffer 5, angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1982, der im Paragraph 11, Absatz 2, angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die im Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im Paragraph 12 a, Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Absatz eins,) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Absatz 2, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4)Absatz 4,Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
NOR12092777
alte Dokumentnummer
N6194710022X