Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Text
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (Paragraph 6, Ziffer 5,), die Zulage (Paragraph 11, Absatz 2,), die Unterhaltsrenten (Paragraph 11, Absatz 5,) und das Sterbegeld (Paragraph 12 a,) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im Paragraph 12 a, Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im Paragraph 11, Absatz 2, angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, der im Paragraph 6, Ziffer 5, angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Absatz eins,) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Absatz 2, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4)Absatz 4,Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Absatz eins, festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
NOR12104817
alte Dokumentnummer
N6199012747H