BGBl. I Nr. 18/2012
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15ageändertAbs 2; Abs 3
Härteausgleich
§ 15a.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.
(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu.
Anmerkung