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BGBl. I Nr. 28/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 21.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 28/2012 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      von der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden oder
    2. Ziffer 2
      planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden.
  3. Absatz 3,Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.