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BGBl. I Nr. 3/2012

kundgemacht 10.01.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2011
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2012× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 128 § 0↗RIS↗
§ 113geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2002 – 10.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 3/2012 § 113↗RIS↗
in Kraft ab 11.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 3/2012 § 113↗RIS↗
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113.
(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.