die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aufgehoben
römisch sieben. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen
Zweck der Förderung
Paragraph 38,
Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
- Ziffer 3die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.