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BGBl. I Nr. 48/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten 2511 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 15.04.1890 – 23.05.2012 · idF RGBl. Nr. 57/1890 · danach: BGBl. I Nr. 48/2012 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2012 § 12↗RIS↗
§. 12. Speisevorschriften
Dem Vorstande liegt es ob, die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen § 12.
Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (§. 11) Einsprache zu erheben. (1) Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Wein, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
Die der Einsprache entgegen, oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungiltig und an den Schuldtragenden zu ahnden (§. 30). (2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Israelitischen Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.