BGBl. I Nr. 48/2012
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.