Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 16.Paragraph 16,
Das Dienstverhältnis der Gemeindefunctionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist.
Schlagworte
Gemeindefunktionär
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007080