Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Schutz der Amtsverschwiegenheit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.Absatz eins, gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
Schlagworte
Gemeindefunktionär
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138613