Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Anzeige- und Meldeverpflichtungen
§ 17.Paragraph 17,
Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, einander über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 13 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde. Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, einander über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in Paragraph 13, genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
Schlagworte
Funktion, Kultusgemeinde, Kultusgemeindesprengel, Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138614