Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
4. Abschnitt
Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.
(2)Absatz 2,Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 4, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.Änderungen von Regelungen gemäß Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138612