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BGBl. I Nr. 50/2012

kundgemacht 23.05.2012 RIS↗Parlament↗
Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 5 § 0↗RIS↗
§ 256geändertAbs 1 Tabelle
in Kraft 31.12.2009 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 256↗RIS↗
in Kraft 01.09.2012 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 256↗RIS↗
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Stellvertreter des Leiters der
Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
Leiter der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit
Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten
Botschafter
Stellvertreter des Leiters der
Österreichischen Nationalbibliothek
Generaldirektor-Stellvertreter
der Österreichischen Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen,
der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Behörde)
Stellvertreter des Leiters der Leiter einer Landespolizeidirektion
Bundespolizeidirektion Wien
Polizeivizepräsident Landespolizeidirektor
Leiter einer Bundespolizeibehörde eines Polizeikommissariates
außerhalb Wiens
Polizeidirektor Stadthauptmann
Leiter eines Polizeikommissariates
in Wien
Stadthauptmann
Leiter des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Landesschulratsdirektor (Stadt-
schulratsdirektor)
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen
einer Universitätsbibliothek),
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder
einer größeren oder selbständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Bibliothek,
des Archivs, der Anstalt, des Museums,
des Kulturinstitutes oder der Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes
bei Dienststellen des Bundes
oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Dienststelle
oder des Wortes „Bundespolizei“)
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung einer
Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6
des Ärztegesetzes 1998
Primararzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Arzt an Krankenanstalten ab der
Dienstklasse V
Oberarzt
Arzt an Krankenanstalten in den
Dienstklassen III und IV
Assistent
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht
an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse
V
VI
VII
Inspektor
Oberinspektor
Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenannten
Verwendungsbezeichnungen
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes
in einer Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor (in der
Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechnischen,
des posttechnischen oder des
Garage- und Werkmeisterdienstes
im PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe
1 bis 9
10 bis 12
Werkmeister
Oberwerkmeister
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.