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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 338 § 0↗RIS↗
§ 256geändertAbs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 4 Schlussteil
in Kraft 01.03.2007 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 256↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 256↗RIS↗
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Stellvertreter des Leiters der
Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
Leiter der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit
Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten
Botschafter
Stellvertreter des Leiters der
Österreichischen Nationalbibliothek
Generaldirektor-Stellvertreter
der Österreichischen Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen,
der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Behörde)
Stellvertreter des Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien
Polizeivizepräsident
Leiter einer Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens
Polizeidirektor
Leiter eines Polizeikommissariates
in Wien
Stadthauptmann
Leiter des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Landesschulratsdirektor (Stadt-
schulratsdirektor)
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen
einer Universitätsbibliothek),
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder
einer größeren oder selbständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Bibliothek,
des Archivs, der Anstalt, des Museums,
des Kulturinstitutes oder der Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes
bei Dienststellen des Bundes
oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Dienststelle
oder des Wortes „Bundespolizei“)
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung einer
Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6
des Ärztegesetzes 1998
Primararzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Arzt an Krankenanstalten ab der
Dienstklasse V
Oberarzt
Arzt an Krankenanstalten in den
Dienstklassen III und IV
Assistent
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht
an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse
V
VI
VII
Inspektor
Oberinspektor
Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenannten
Verwendungsbezeichnungen
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes
in einer Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor (in der
Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechnischen,
des posttechnischen oder des
Garage- und Werkmeisterdienstes
im PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe
1 bis 9
10 bis 12
Werkmeister
Oberwerkmeister
bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters der  Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der  Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche              liche Sicherheit
Sicherheit
Sonderberater des                Botschafter
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der  Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen                der Österreichischen
Nationalbibliothek              Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des  Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
Stellvertreter des Leiters der  Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines                    Stadthauptmann
Polizeikommissariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates      schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
Leiter der Wasserstraßendirek-  Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion    gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge-        hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft  Burghauptmann
Wien
Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann
schaft
Leiter einer Bibliothek          Direktor d. (unter Hinzufü-
(ausgenommen einer              gung der Bezeichnung der
Universitätsbibliothek),        Bibliothek, des Archivs, der
eines Archivs, einer            Anstalt, des Museums, des
Anstalt, eines Museums,          Kulturinstitutes oder der
eines Kulturinstitutes oder      Sammlung)
einer größeren oder selb-
ständigen Sammlung
Leiter des ärztlichen Dienstes  Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes    der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundespolizei      stelle oder des Wortes
“Bundespolizei”)
Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt                      Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der
des § 43 Abs. 6 des Ärztege-      Krankenanstalt)
setzes 1998
Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter im PTA-Bereich
(soweit er nicht an einer
Dienststelle des
Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V                              Inspektor
VI                            Oberinspektor
VII                            Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei-    Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral-      der Parlamentsdirektion:
stelle                          Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes im
PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9                        Werkmeister
10 bis 12                      Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-
schule                          schule
Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung    schule
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.