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§ 256 BDG 1979

Fassungen
01.03.2007 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

-------------------------------+-------------------------------------

      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

-------------------------------+-------------------------------------

Stellvertreter des Leiters der   Kabinettsvizedirektor

  Präsidentschaftskanzlei

Stellvertreter des Leiters der   Parlamentsvizedirektor

  Parlamentsdirektion

Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-

  für die öffentliche              liche Sicherheit

  Sicherheit

Sonderberater des                Botschafter

  Bundespräsidenten in

  internationalen

  Angelegenheiten

Stellvertreter des Leiters der   Generaldirektor-Stellvertreter

  Österreichischen                 der Österreichischen

  Nationalbibliothek               Nationalbibliothek

Stellvertreter des Leiters des   Vizepräsident d. (unter Hinzu-

  Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der

  Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)

  nanzlandesdirektion, der Fi-

  nanzprokuratur, des Patentam-

  tes oder des Österreichischen

  Statistischen Zentralamtes

Stellvertreter des Leiters der   Polizeivizepräsident

  Bundespolizeidirektion Wien

Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor

  hörde außerhalb Wiens

Leiter eines                     Stadthauptmann

  Polizeikommissariates in Wien

Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-

  Amtes des Landesschulrates       schulratsdirektor)

  (Stadtschulrates für Wien)

Leiter der Wasserstraßendirek-   Baudirektor d. (unter Hinzufü-

  tion, der Bundesbaudirektion     gung der Bezeichnung der Be-

  Wien oder einer Bundesge-        hörde)

  bäudeverwaltung

Leiter der Burghauptmannschaft   Burghauptmann

  Wien

Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann

  schaft

Leiter einer Bibliothek          Direktor d. (unter Hinzufü-

  (ausgenommen einer               gung der Bezeichnung der

  Universitätsbibliothek),         Bibliothek, des Archivs, der

  eines Archivs, einer             Anstalt, des Museums, des

  Anstalt, eines Museums,          Kulturinstitutes oder der

  eines Kulturinstitutes oder      Sammlung)

  einer größeren oder selb-

  ständigen Sammlung

Leiter des ärztlichen Dienstes   Chefarzt d. (unter Hinzufügung

  bei Dienststellen des Bundes     der Bezeichnung der Dienst-

  oder bei der Bundespolizei       stelle oder des Wortes

                                   “Bundespolizei”)

Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter

  kenanstalt                       Hinzufügung der Bezeichnung

                                   der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-

  einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der

  des § 43 Abs. 6 des Ärztege-      Krankenanstalt)

  setzes 1998

Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt

  Dienstklasse V

Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent

  Dienstklassen III und IV

Beamter im PTA-Bereich

  (soweit er nicht an einer

  Dienststelle des

  Verwaltungsdienstes ver-

  wendet wird) in der Verwen-

  dungsgruppe B, Dienstklasse

  V                              Inspektor

  VI                             Oberinspektor

  VII                            Zentralinspektor

Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor

  Dienstklasse VI oder VII der

  Verwendungsgruppe B angehört,

  abweichend von den vorgenann-

  ten Verwendungsbezeichnungen

Leiter des gesamten Kanzlei-     Ministerialkanzleidirektor (in

  dienstes in einer Zentral-       der Parlamentsdirektion:

  stelle                           Parlamentskanzleidirektor)

Beamter des fernmeldetechni-

  schen, des posttechnischen

  oder des Garage- und Werk-

  meisterdienstes im

  PTA-Bereich in

  der Verwendungsgruppe C,

  Dienstklasse III, Gehalts-

  stufe

  1 bis 9                        Werkmeister

  10 bis 12                      Oberwerkmeister

Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-

  schule                           schule

Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-

  schule in leitender Stellung     schule

  1. Absatz 2,Paragraph 63, Absatz 4, ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
  2. Absatz 3,Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Beamte, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach Paragraph 6, WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:
      Offiziersstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
    4. Ziffer 4
      während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
    Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088971