Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
Stellvertreter des Leiters der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsvizedirektor |
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten | Botschafter |
Stellvertreter des Leiters der Österreichischen Nationalbibliothek | Generaldirektor-Stellvertreter der Österreichischen Nationalbibliothek |
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des Österreichischen Statistischen Zentralamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
Leiter einer Landespolizeidirektion | Landespolizeidirektor |
Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) | Landesschulratsdirektor (Stadt- schulratsdirektor) |
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Bibliothek, des Archivs, der Anstalt, des Museums, des Kulturinstitutes oder der Sammlung) |
Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6 des Ärztegesetzes 1998 | Primararzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse VDienstklasse römisch fünf | Oberarzt |
Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III und IVDienstklassen römisch drei und römisch vier | Assistent |
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse | |
Vrömisch fünf VIrömisch sechs VIIrömisch sieben | Inspektor Oberinspektor Zentralinspektor |
Leiter eines Amtes, wenn er der Dienstklasse VI oder VII derDienstklasse römisch sechs oder römisch sieben der Verwendungsgruppe B angehört, abweichend von den vorgenannten Verwendungsbezeichnungen | Amtsdirektor |
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor (in der Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor) |
Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes im PTA-Bereich in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, GehaltsstufeDienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe | |
1 bis 9 10 bis 12 | Werkmeister Oberwerkmeister |
| |
(2)Absatz 2,§ 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.Paragraph 63, Absatz 4, ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3)Absatz 3,Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:Beamte, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach Paragraph 6, WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206375