BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3; Abs 4 Tabelle, (entfallen); Abs 5
Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand” Ruhestand“ („i. R.” R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart | ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) | Planstelle | Amtstitel |
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen | - 10 | Lehrer | Volksschullehrer Volksschuloberlehrer |
- | Leiter | Volksschuldirektor | |
L 2a 2 Neue Mittelschulen, Hauptschulen | - 10 | Lehrer | Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer |
- | Leiter | Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor | |
L 2a 2 Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) | - 10 | Lehrer | |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen | Sonderschuldirektor | |
L 2a 2 Polytechnische Schulen | - 10 | Lehrer | Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen | Direktor der Polytechnischen Schule | |
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen | - 10 | Lehrer | Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer |
- | Leiter | Berufsschuldirektor | |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen | - | Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand | |
10 | |||
L 1 Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz | - | Lehrer | |
Leiter | |||
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter” „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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