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BGBl. I Nr. 55/2012

kundgemacht 14.06.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 12 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3; Abs 4 Tabelle, (entfallen); Abs 5
in Kraft 10.08.2002 – 14.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 55/2012 § 55↗RIS↗
in Kraft 15.06.2012 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 55↗RIS↗
Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand” Ruhestand“ („i. R.” R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
---------------------------------------------------------------------
Verwendungsgruppe und Schulart
ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
Planstelle
Amtstitel
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen
-
10
Lehrer
Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
-
Leiter
Volksschuldirektor
L 2a 2
Neue Mittelschulen, Hauptschulen
-
10
Lehrer
Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer
-
Leiter
Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor
L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)
-
10
Lehrer
Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen
Sonderschuldirektor
L 2a 2
Polytechnische Schulen
-
10
Lehrer
Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen
Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen
-
10
Lehrer
Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
-
Leiter
Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen
-
Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10
Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz
-
Lehrer
Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
! ab Gehaltsstufe !            !
Verwendungsgruppe  !  (§ 55 Abs. 1  ! Planstelle !  Amtstitel
und Schulart      !  des Gehalts-  !            !
!  gesetzes 1956) !            !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 1, L 2b 1        !      -        ! Lehrer    ! Volksschul-
Volksschulen          !                !            ! lehrer
!      10        !            ! Volksschul-
!                !            ! oberlehrer
!---------------------------------------------
!      -        ! Leiter    ! Volksschul-
!                !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                !      -        ! Lehrer    ! Hauptschul-
Hauptschulen          !                !            ! lehrer
!      10        !            ! Hauptschul-
!                !            ! oberlehrer
!---------------------------------------------
!      -        ! Leiter    ! Hauptschul-
!                !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                !      -        ! Lehrer    ! Sonderschul-
Sonderschulen (ein-    !                !            ! lehrer
schließlich Blindenin- !      10        !            ! Sonderschul-
stitute und Institut  !                !            ! oberlehrer
für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------
!      -        ! Leiter von ! Sonderschul-
!                ! als selb-  ! direktor
!                ! ständige  !
!                ! Schulen ge-!
!                ! führten    !
!                ! Sonder-    !
!                ! schulen    !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2                !      -        ! Lehrer    ! Lehrer der
Polytechnische        !                !            ! Polytechni-
Schulen                !                !            ! schen
!                !            ! Schule
!      10        !            ! Oberlehrer
!                !            ! der Poly-
!                !            ! technischen
!                !            ! Schule
!---------------------------------------------
!      -        ! Leiter von ! Direktor der
!                ! als selb-  ! Polytechni-
!                ! ständige  ! schen
!                ! Schulen ge-! Schule
!                ! führten    !
!                ! Polytechni-!
!                ! schen      !
!                ! Schulen    !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1        !      -        ! Lehrer    ! Berufsschul-
Berufsschulen          !                !            ! lehrer
!      10        !            ! Berufsschul-
!                !            ! oberlehrer
!---------------------------------------------
!      -        ! Leiter    ! Berufsschul-
!                !            ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1,        !      -        ! Lehrer für ! Lehrer mit
L 2b 1, L 3            !                ! den betref-! einem das
Lehrer für einzelne    !                ! fenden Un- ! Unterrichts-
Unterrichtsgegen-      !                ! terrichts- ! fach bezeich-
stände an Volksschulen,!                ! gegenstand ! nenden Zu-
Hauptschulen, Sonder-  !                !            ! satz: zB Re-
schulen (einschließlich!                !            ! ligions-
Blindeninstituten und  !                !            ! lehrer,
Institut für Gehörlo-  !                !            ! Sprachlehrer,
senbildung), Polytech- !                !            ! Lehrer für
nischen Schulen,      !                !            ! Leibesübun-
Berufsschulen          !                !            ! gen, Lehrer
!                !            ! für Musiker-
!                !            ! ziehung,
!                !            ! Lehrer für
!                !            ! Werker-
!                !            ! ziehung
!      10        !            ! Oberlehrer
!                !            ! mit demselben
!                !            ! Zusatz: zB
!                !            ! Religions-
!                !            ! oberlehrer,
!                !            ! Sprachober-
!                !            ! lehrer,
!                !            ! Oberlehrer
!                !            ! für Leibes-
!                !            ! übungen,
!                !            ! Oberlehrer
!                !            ! für Musiker-
!                !            ! ziehung,
!                !            ! Oberlehrer
!                !            ! für Werker-
!                !            ! ziehung
---------------------------------------------------------------------
L 1                    !      -        ! Lehrer    ! Professor d.
Blindeninstitute und  !                !            ! (unter Hinzu-
Institute für          !                !            ! fügung der
Gehörlosenbildung in  !                !            ! Bezeichnung
Graz und in Linz      !                !            ! der Schule)
!                !            !
!                ! Leiter    ! Direktor d.
!                !            ! (unter Hinzu-
!                !            ! fügung der
!                !            ! Bezeichnung
!                !            ! der Schule)
---------------------------------------------------------------------
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter” „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter