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BGBl. I Nr. 138/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 815 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 4 Tabelle
in Kraft 15.06.2012 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 55↗RIS↗
in Kraft 01.09.2018 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 55↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart
ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
Planstelle
Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters
Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen
-
10
Lehrer
Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
-
Leiter
Volksschuldirektor
L 2a 2
Neue Mittelschulen, Hauptschulen
-
10
Lehrer
Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer
-
Leiter
Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor
L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)
-
10
Lehrer
Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen
Sonderschuldirektor
L 2a 2
Polytechnische Schulen
-
10
Lehrer
Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen
Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen
-
10
Lehrer
Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
-
Leiter
Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen
-
Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10
Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz
-
Lehrer
Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
… 8 unveränderte Absätze
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter