BGBl. I Nr. 59/2012
Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG und des Unvereinbarkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Paragraph eins a,
Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (Paragraph 4, Ziffer 2, des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.