Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 60/2012

kundgemacht 24.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Paßgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2012× zu Passgesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 5 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 24.07.2012 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 60/2012 § 24↗RIS↗
in Kraft 25.07.2012 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 60/2012 § 24↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 24.
(1) Wer
1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder,
2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet, oder
3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
§ 24geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2012) · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2012 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.09.2012 – 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 60/2012 · danach: BGBl. I Nr. 123/2021 § 24↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 24.
(1) Wer
1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder,
2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet, oder
3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.