Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 60/2012

kundgemacht 24.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Paßgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2012× zu Passgesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 5 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 4 bis Z 8, Z 9 bis Z 12 (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 24.07.2012 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 60/2012 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2012 · idF BGBl. I Nr. 60/2012 § 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Diplomatenpässe
§ 6.
(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. den Bundespräsidenten,
2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
4. die Präsidenten und Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die Vizepräsidenten der Höchstgerichte in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
5. den Präsidenten leitende Bedienstete des Rechnungshofes Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
7. die Beamten sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
8. Vertragsbedienstete Mitglieder des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
9. die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
10. andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
11. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
12. die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht. Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.